Aufgaben des Betriebsrats
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1)
- dafür zu sorgen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
- beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (v. a. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf)
- sich der Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren
- auf Wunsch des Mitarbeiters kann der Betriebsrat bei Personalgesprächen hinzugezogen werden
- die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (v. a. auch von älteren Arbeitnehmern)
- an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken
- sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern.