Aufgaben des Betriebsrats

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1)

  • dafür zu sorgen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
  • beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (v. a. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf)
  • sich der Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren
  • auf Wunsch des Mitarbeiters kann der Betriebsrat bei Personalgesprächen hinzugezogen werden
  • die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (v. a. auch von älteren Arbeitnehmern)
  • an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken
  • sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern.